Sie möchten stets das Neuste zu beruflicher Weiterbildung, Gesetzesänderungen und Förderungen erfahren? In unseren Politik-News halten wir Sie über Entscheidungen von Bundesregierung, Ministerien, Ämtern und Bundesgerichtshof und über Neuigkeiten und kommende Gesetze auf dem Laufenden.
Die Steuerbefreiung der Bildungsdienstleistungen gem. § 4 Nr. 21 UStG (= Umsatzsteuergesetz) bleibt im Kern unverändert, alle anderslautenden Änderungsvorhaben sind somit vom Tisch. Dies ist ein Erfolg zahlreicher Bemühungen auf unterschiedlichen Ebenen und gibt zumindest in den nächsten Jahren die nötige Sicherheit, auch wenn nicht auszuschließen ist, dass es in 2-3 Jahren einen neuen Anlauf geben kann.
Der neuformulierte Wortlaut des § 4 Nr. 21 UStG lautet:
[Umsatzsteuerbefreit sind] „die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen“.
Begründung: „Mit dem Änderungsantrag Nr. 36 habe man die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen noch einmal neu gefasst und auf diese Weise die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit den europäischen Vorgaben sichergestellt. Auch vor dem Hintergrund der Eingaben, die man von Seiten der Tanz- und Musikschulen und von anderen Bildungsträgern erhalten habe, habe man in den Gesetzesberatungen darauf geachtet, dass die notwendige Gesetzesänderung mit keiner steuerlichen Verschlechterung für die Betroffenen einhergehe. Dies sei mit dem vorliegenden Vorschlag auch gelungen.
Die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (kurz: BMAS) initiierten Arbeitsgruppen aufgrund des sog. Herrenberg-Urteils haben inzwischen ihre Tätigkeit beendet. Folgende Ergebnisse wurden erzielt und veröffentlicht:
Die Arbeit der bestehenden Arbeitsgruppen wird fortgesetzt. Künftig werden auch Vertreter des BMAS und der Deutschen Rentenversicherung (kurz: DRV) regelmäßig an den Sitzungen teilnehmen. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppen sollen bis Ende Dezember präsentiert werden, und ein weiteres Fachgespräch ist für Januar 2025 geplant.
Neben den vorgeschlagenen Vertragsklauseln und der Weiterentwicklung von Organisationsmodellen sollen die Arbeitsgruppen auch Empfehlungen für eine mögliche gesetzliche Regelung erarbeiten. Das BMAS hat signalisiert, dass es bereit wäre, eine solche Regelung in das deutsche Sozialgesetzbuch (kurz: SGB) aufzunehmen, falls die Arbeit der Arbeitsgruppen nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis führt. Diese konzeptionellen Überlegungen werden parallel als Alternative weiterentwickelt. Die Eröffnung dieser Option kann man als ein sehr gutes Signal betrachten.
Das Stillhalteabkommen, das bis zum 15. Oktober 2024 gilt, wird aus rechtlichen Gründen nicht verlängert. Ab dem 16. Oktober 2024 werden die Betriebsprüfungen durch die Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung wieder aufgenommen, auch in Bezug auf den Erwerbsstatus von Selbstständigen. Dabei werden die Beurteilungskriterien angewendet, die bis zum 1. Januar 2023 galten. Diese Kriterien beziehen sich im Wesentlichen auf „Weisungsgebundenheit“ und „Eingliederung in den betrieblichen Ablauf“. Damit entsprechen die nun anstehenden Betriebsprüfungen dem Vorgehen vor den Auswirkungen des Herrenberg-Urteils – dieser Umstand ist bereits äußerst positiv, da damit jahrelange Rückforderungen aufgrund der „Präzisierungen“ durch das Herrenberg-Urteil seitens der DRV zunächst ausgeschlossen sind.
Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus, die von Honorarkräften selbst initiiert werden, müssen von der DRV Clearing aus rechtlichen Gründen innerhalb von 90 Tagen bearbeitet werden. Sollte eine Honorarkraft aktuell versuchen, so ihren Status zu klären, könnte dies aktuell für Bildungsträger problematisch sein. Daher sollte der Träger im Anschluss einen Widerspruch einlegen, woraufhin das Verfahren bis auf Weiteres pausiert wird.
Aktuelle Vorbemerkung: Durch die Beendigung der Koalition ist es fraglich, ob dieser Entwurf in dieser Legislaturperiode weiterberaten und beschlossen wird.
Am Montag, den 4. November, fand vor dem Ausschuss für Arbeit und Soziales eine Anhörung statt, in der der Gesetzentwurf 20/12779 kontrovers diskutiert wurde. Es geht dort um die Weiterentwicklung des Vermittlungsprozesses, Vereinfachungen und Entlastungen im Versicherungs- und Leistungsrecht, die Anpassung und den Ausbau der Förderinstrumente der Bundesagentur für Arbeit (kurz: BA).
Überwiegend begrüßt wurde der Kooperationsplan, der die bisherige Wiedereingliederungsvereinbarung ersetzt und in dem „die individuellen Stärken gemeinsam mit den Auszubildenden und Arbeitssuchenden“ besprochen werden sollen. Prof. Thüsing (Uni Bonn) bemängelt allerdings die „Unverbindlichkeit“, die mit einer Einschränkung des BA-Maßnahmenkatalogs einhergeht und das „Fördern und Fordern“ verwässert, z.B. bei der Verhängung von Sperrzeiten.
Der Deutscher Gewerkschaftsbund (kurz: DGB) begrüßt die Ausrichtung der Schärfung des arbeitsmarktpolitischen Instrumentariums auf ganzheitliche Angebote für junge Menschen und die Förderung der Qualifizierung, ebenso die Verstetigung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung unter dem Dach der BA.
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (kurz: BDA) widerspricht dem und beklagt die im Gesetzentwurf enthaltenen, systemwidrigen Eingriffe in die Beitragskasse der Arbeitslosenversicherung, z.B. Übertragung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung auf die BA und Finanzierung durch Mittel der Arbeitslosenversicherung.
Kritik kam von den Kommunalen Spitzenverbänden, die eine Übernahme der Förderung durch die Arbeitsagenturen ablehnen, da hierfür die die Jugendhilfe, die Sozialhilfe und die Jobcenter Leistungen anböten und Strukturen vorhielten und Parallelstrukturen drohen. Die finanzielle Ausstattung der Jobcenter droht allerdings im kommenden Jahr prekär zu werden.
Die BA sorgt sich um die zusätzliche Belastung zum aktuellen Zeitpunkt, begrüßt aber einzelne Vorhaben als inhaltlich sinnvoll, z.B. die Ermöglichung von Beratungs- und Vermittlungsgesprächen „in geeigneten Fällen“ künftig per Videotelefonie. Dem stimmt dbb beamtenbund / tarifunion ausdrücklich zu, auch wenn es lediglich als gute Ergänzung und nicht als Ersatz für persönliche Präsenzberatungen zu betrachten ist.
Der Paritätische Wohlfahrtsverband lehnt die geplanten Verschärfungen beim Bürgergeld ab und hält die Begründung im Gesetzentwurf für nicht stichhaltig.
Der Personalrat der Jobcenter (kurz: JC) verwies schließlich auf die reale Unterdeckung des Globalbudgets der JC 2025 unter Berücksichtigung der Ist-Ausgaben 2022 und einer („vermutlich unzureichenden“) Annahme der Kostensteigerung durch gestiegene Fallzahlen, Inflation und Tarif- und Besoldungssteigerungen.
Weitere Neuigkeiten aus der Bildungspolitik und der Bildungsbranche erhalten Sie demnächst wieder in unseren News.